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Rechtliche Fragen Solaranlage Mieten !

Bitte wende dich unter schuster@renewenergy.one an uns, wenn du keine Antwort auf deine Frage findest.

 Nach EEG § 33 Absatz 2 ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung, wenn  der Anlagenbetreiber oder Dritte den Solarstrom in direkter Nähe der  Anlage den Strom auch verbrauchen. Dieser Verbrauch ist nachzuweisen.  Als Dritte sind hier Mieter der Solaranlagen zu sehen.

Der Hausbesitzer, der eine solche Anlage auf seinem Dach errichten  lässt und den Strom selbst verbraucht, ist demnach der Dritte, von dem  im Gesetz die Rede ist. Der Zähler, der den Strombezug aufzeichnet, ist  aber dem Gebäude zuzurechnen, der Zähler für die Netzeinspeisung  hingegen gehört zur Solarstromanlage.


Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht, das dem jeweilig Begünstigten zusichert, das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen zu dürfen. Ein Nutzungsrecht stellt keine Belastung des Grundstückes dar, sondern lediglich eine Berechtigung. Ein Begünstigter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Dieses Recht kann, wenn explizit vereinbart, an Dritte weitergegeben werden.


Die Photovoltaikanlage sollte in der Abteilung II und III jeweils erstrangig eingetragen werden. Ist dies durch einen bereits bestehenden Eintrag nicht möglich, so kann man den Inhaber des Ranges bitten, auf seinen erstrangigen Eintrag zu verzichten (sogenannter Rangrücktritt). Der Inhaber würde, nachdem der Investor auf den ersten Rang gerückt ist, auf den zweiten Rang fallen.


Referenzen Nachführanlagen

Beispiel 

Rechnung  

PV. #Anlage ohne Speicher 6 kwp 

Jahresstomverbrauch 5000 kwh

Kaufpreis inkl. Montage Zubehör kompl. 6.500,00 € + MwSt. = 7.735,00 €


Referenzen Aufdachanlagen

Beispiel Rechnung 

Photovoltaik-Anlage mit Speicher 6 kwp 

Nicht nur Vorteile beim Mieten von Solaranlagen?

Bitte wende dich unter schuster@renewenergy.one an uns, wenn du keine Antwort auf deine Frage findest.

Das Mieten von Solaranlagen ist generell einfach und hat Vorteile, es  birgt auch nur geringe Risiken. Der Mieter bindet sich zwischen 15 und  25 Jahre – je nach Tarif – an einen Vermieter und trägt die ganze Zeit  die monatlichen Kosten. Ist die Anlage installiert, ist der Rücktritt  vom Vertrag immer noch möglich, allerdings nicht ohne bestimmte  Anforderungen einzuhalten. 


Mit dem Beschluss vom 6. Dezember 2016 (Az. 23 U 928/16) urteilte das  Oberlandesgericht München zu Nutzungsverträgen über Dach- und  Freiflächen, wenn darauf Photovoltaikanlagen errichtet werden sollen:  Das Urteil besagte, dass derartige Verträge, die das Nutzen der  Dachflächen zuließen, als Grundstücksmietverträge anzusehen sind. Es  sind keine Pachtverträge. Der Unterschied ist insofern relevant, als  dass Mietverträge anderen rechtlichen Gesetzgebungen entsprechen als  Pachtverträge. 


Ein extremes Beispiel entdeckte die Verbraucherzentrale in einem Vertrag  über eine Miet-Photovoltaikanlage mit 18 Jahren Laufzeit: "Der Mietzins  ist so hoch, dass er einem Kredit mit 9,1 Prozent Zinsen pro Jahr  entspricht", erläutert Sascha Beetz. "Damit zahlt der Mieter für eine  Anlage im Wert von 7.600 Euro am Ende mehr als 15.000 Euro." Zum  Vergleich: Mit einem Kredit aus dem Förderprogramm der KfW-Bank lässt sich dieselbe Anlage beispielsweise mit 1,03 Prozent Zinsen pro Jahr vollständig finanzieren (Programm 270). 


Dachnutzungsvertrag

Dachnutzungsvertrag

Die Nutzungsberechtigte plant die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage / eines Solarparks mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) auf den Dachflächen, der auf diesem/n Grundstück/en befindlichen Gebäuden.  Hinsichtlich der Lebensdauer der PV-Anlagen gehen die Vertragspartner übereinstimmend von einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren aus. 

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Photovoltaikanlagen sind steuerfrei ab 2023

Die Steuerbefreiung gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude).

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