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Nach EEG § 33 Absatz 2 ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung, wenn der Anlagenbetreiber oder Dritte den Solarstrom in direkter Nähe der Anlage den Strom auch verbrauchen. Dieser Verbrauch ist nachzuweisen. Als Dritte sind hier Mieter der Solaranlagen zu sehen.
Der Hausbesitzer, der eine solche Anlage auf seinem Dach errichten lässt und den Strom selbst verbraucht, ist demnach der Dritte, von dem im Gesetz die Rede ist. Der Zähler, der den Strombezug aufzeichnet, ist aber dem Gebäude zuzurechnen, der Zähler für die Netzeinspeisung hingegen gehört zur Solarstromanlage.
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht, das dem jeweilig Begünstigten zusichert, das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen zu dürfen. Ein Nutzungsrecht stellt keine Belastung des Grundstückes dar, sondern lediglich eine Berechtigung. Ein Begünstigter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Dieses Recht kann, wenn explizit vereinbart, an Dritte weitergegeben werden.
Die Photovoltaikanlage sollte in der Abteilung II und III jeweils erstrangig eingetragen werden. Ist dies durch einen bereits bestehenden Eintrag nicht möglich, so kann man den Inhaber des Ranges bitten, auf seinen erstrangigen Eintrag zu verzichten (sogenannter Rangrücktritt). Der Inhaber würde, nachdem der Investor auf den ersten Rang gerückt ist, auf den zweiten Rang fallen.
Dachnutzungsvertrag
Die Nutzungsberechtigte plant die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage / eines Solarparks mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) auf den Dachflächen, der auf diesem/n Grundstück/en befindlichen Gebäuden. Hinsichtlich der Lebensdauer der PV-Anlagen gehen die Vertragspartner übereinstimmend von einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren aus.
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