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Nach EEG § 33 Absatz 2 ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung, wenn der Anlagenbetreiber oder Dritte den Solarstrom in direkter Nähe der Anlage den Strom auch verbrauchen. Dieser Verbrauch ist nachzuweisen. Als Dritte sind hier Mieter der Solaranlagen zu sehen.
Der Hausbesitzer, der eine solche Anlage auf seinem Dach errichten lässt und den Strom selbst verbraucht, ist demnach der Dritte, von dem im Gesetz die Rede ist. Der Zähler, der den Strombezug aufzeichnet, ist aber dem Gebäude zuzurechnen, der Zähler für die Netzeinspeisung hingegen gehört zur Solarstromanlage.
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht, das dem jeweilig Begünstigten zusichert, das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen zu dürfen. Ein Nutzungsrecht stellt keine Belastung des Grundstückes dar, sondern lediglich eine Berechtigung. Ein Begünstigter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Dieses Recht kann, wenn explizit vereinbart, an Dritte weitergegeben werden.
Die Photovoltaikanlage sollte in der Abteilung II und III jeweils erstrangig eingetragen werden. Ist dies durch einen bereits bestehenden Eintrag nicht möglich, so kann man den Inhaber des Ranges bitten, auf seinen erstrangigen Eintrag zu verzichten (sogenannter Rangrücktritt). Der Inhaber würde, nachdem der Investor auf den ersten Rang gerückt ist, auf den zweiten Rang fallen.
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Das Mieten von Solaranlagen ist generell einfach und hat Vorteile, es birgt auch nur geringe Risiken. Der Mieter bindet sich zwischen 15 und 25 Jahre – je nach Tarif – an einen Vermieter und trägt die ganze Zeit die monatlichen Kosten. Ist die Anlage installiert, ist der Rücktritt vom Vertrag immer noch möglich, allerdings nicht ohne bestimmte Anforderungen einzuhalten.
Mit dem Beschluss vom 6. Dezember 2016 (Az. 23 U 928/16) urteilte das Oberlandesgericht München zu Nutzungsverträgen über Dach- und Freiflächen, wenn darauf Photovoltaikanlagen errichtet werden sollen: Das Urteil besagte, dass derartige Verträge, die das Nutzen der Dachflächen zuließen, als Grundstücksmietverträge anzusehen sind. Es sind keine Pachtverträge. Der Unterschied ist insofern relevant, als dass Mietverträge anderen rechtlichen Gesetzgebungen entsprechen als Pachtverträge.
Ein extremes Beispiel entdeckte die Verbraucherzentrale in einem Vertrag über eine Miet-Photovoltaikanlage mit 18 Jahren Laufzeit: "Der Mietzins ist so hoch, dass er einem Kredit mit 9,1 Prozent Zinsen pro Jahr entspricht", erläutert Sascha Beetz. "Damit zahlt der Mieter für eine Anlage im Wert von 7.600 Euro am Ende mehr als 15.000 Euro." Zum Vergleich: Mit einem Kredit aus dem Förderprogramm der KfW-Bank lässt sich dieselbe Anlage beispielsweise mit 1,03 Prozent Zinsen pro Jahr vollständig finanzieren (Programm 270).
Dachnutzungsvertrag
Die Nutzungsberechtigte plant die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage / eines Solarparks mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) auf den Dachflächen, der auf diesem/n Grundstück/en befindlichen Gebäuden. Hinsichtlich der Lebensdauer der PV-Anlagen gehen die Vertragspartner übereinstimmend von einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren aus.
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Die Steuerbefreiung gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude).