Die Gesetzesnovelle enthält viele Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der Photovoltaik - auch und gerade von Dachanlagen. So steigt die Vergütung für die Überschusseinspeisung von selbst erzeugtem Solarstrom auf 8,60 Cent je Kilowattstunde (Anlagen bis 10 kWp) bzw. 7,50 Cent je Kilowattstunde (Anlagen zw. 10 und 40 kWp). Große Anlagen bis 750 kWp erhalten laut dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 6,2 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung. Bis zum Jahr 2024 findet nach dem neuen Gesetzestext keine Degression der Einspeisevergütung statt. Anschließend soll es eine halbjährige Degression von einem Prozent geben.
Zudem müssen neue PV-Anlagen bis 25 kWp ab dem Jahr 2023 nicht mehr wegen Überschusseinspeisung abgeregelt werden (70%-Wirkleistungseinspeisebegrenzung). Für sogenannte Volleinspeise-Anlagen gibt es gesonderte Einspeisetarife - diese sind etwas höher als die Vergütung, die im EEG 2023 für auf Eigenverbrauch ausgerichtete Anlagen gezahlt wird. Bestreben dieser Maßnahme ist es, einen Anreiz zu setzen, das Potenzial von Dächern vollständig auszunutzen.
Im Gesetzgebungsverfahren von Bundestag und Bundesrat wurde entschieden, dass es möglich ist, zwei Anlagen zu betreiben: Eine, die zur Volleinspeisung verwendet wird, und eine weitere, die für Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung ausgelegt ist. Es gilt dann entsprechend die jeweils spezifische Einspeisevergütung.
Daneben können Anlagen mit bis zu 30 kWp künftig ohne Vor-Ort-Besuch des Netzbetreibers und sogar vollständig digital ans Netz angeschlossen werden. Auch das dürfte den Ausbau der Erneuerbaren Energien deutlich beschleunigen.
In einem zum Gesetzespaket gehörenden Entschließungsantrag hat die Bundesregierung überdies steuerliche Vereinfachungen beschlossen: Einkünfte aus Solaranlagen bis 30 kWp sollen künftig nicht mehr einkommens- und gewerbesteuerlich geltend gemacht werden müssen. Mit diesen Änderungen wird ein entscheidendes, bürokratisches Hemmnis abgebaut, das heute noch den einen oder anderen Einfamilienhausbesitzer daran hindern könnte, eine Photovoltaik-Dachanlage zu errichten.
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Die Steuerbefreiung gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude).